AGB & Erläuterungen

  • Check In: Check-in Zeiten sind von 13:00 bis 18:00 (Bitte beachten sie wenn sie HP gebucht haben und nach 16:30 Uhr ankommen, sollten Sie sich telefonisch oder per Mail vorher melden um das Menü auszuwählen. Da nach 16:30 Uhr das Menü von der Küche fixiert wird und keine Auswahl mehr möglich ist!)
  • Falls Sie nach 18:00 Uhr anreisen, bitten wir Sie ebenfalls vorher Kontakt mit uns aufzunehmen, damit wir Sie über die Handhabung informieren können.
  • Check out: Check-out Zeiten sind von 7:00 bis 10:30 Uhr. (Bitte beachten Sie das ein Check-out vor 8:00 eine Bezahlung der Rechnung am Vortag erfordert, da die Rezeption erst ab 8:00 Uhr besetzt ist!)
  • Ein Late-Check-out ist nur mit vorheriger Absprache und bis spätestens 11:30 Uhr möglich
  • Rezeption besetzt von 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr (im Winter), 8:00 Uhr bis 23:00 Uhr (Sommer)
  • Hotel-Eingangsportal (Öffnungszeiten) geöffnet von 7:00 bis 22:00 Uhr (Winter), 7:00 bis 23:00 Uhr (Sommer) Kein Nachtportier vorhanden. Bei fernbleiben nach den Schließung bitte vorher informieren an der Rezeption.
  • A la Carte Restaurant: Warme Küche gibt es von Mittwoch-Samstag von 17:30 bis 20:30 und an Sonn- und Feiertagen von 12:00 bis 14:00 & 17:30 bis 18:00 Uhr(Bitte beachten Sie wenn Sie Frühstück gebucht haben, dass Montags und Dienstags das A la Carte-Restaurant geschlossen ist und Ihnen nur die Option auf  HP an diesen 2 Tagen gibt.)
  • HP-Abendessen Mittwoch bis Sonntag 18:00 bis 20:00 Uhr, Montag und Dienstag 18:00 bis 19:30
Wegen des Coronavirus (COVID-19) hat diese Unterkunft Maßnahmen unternommen, um die Sicherheit der Gäste und des Personals zu gewährleisten. Bestimmte Services und Einrichtungen könnten daher nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen.
  • Gemäß den Richtlinien der Regierung zur Eindämmung des Coronavirus (COVID-19) könnte diese Unterkunft während des Zeitraums, für den diese Richtlinien gelten, zusätzliche Dokumente der Gäste verlangen, um deren Identität, Reiseroute und andere relevante Informationen zu prüfen.
  • Wegen des Coronavirus (COVID-19) sind die Spa- und Fitnesseinrichtungen in dieser Unterkunft nicht verfügbar bzw. nur auf Anfrage
  • Wegen des Coronavirus (COVID-19) wurden in dieser Unterkunft zusätzliche Sicherheits- und Hygienemaßnahmen unternommen.
  • Badestrand
  • 1. Kärntner Erlebnispark + Erlebnisbad & Ruhebad
  • Sonnenliegen und Sonnenschirme
  • Massagen
  • Terrassen mit Seeblick und einem wunderschönes großes Biotop mit Wasserfall, für angenehme Stunden
  • Großer Garten mit Spielplatz und Trampolin
  • Beheizter Skiraum mit Skischuhwärmer
  • Babyfon und Babyausstattung
  • Freier Eintritt in Erlebnispark/Erlebnisbad/Ruhebad Strandbad am See inclusive eigene Sonnenliegen und Sonnenschirme und Tretboot
  • Freier Eintritt in das Hunde-Strandbad (Incl. Bademöglichkeit für Ihren 4-Beinigen Begleiter)
  • Massagen jeglicher Art von der Chefin persönlich auf Vorbestellung möglich
  • Freie Parkplätze und auf Anfrage Unterstellmöglichkeiten für Autos und Motorräder gegen Gebühr
  • Skikartenservice
  • Jeden Tag 4 4-Gängemenüs (2 Fleischgerichte, 1 Fischgericht und 1 Fleischlos-Gericht) plus Salatbuffet und 2 Kindermenüs a 3 Gänge plus Salatbuffet zur Auswahl
  • Geführte Aktivitäten auf Anfrage (biken, wandern, klettern, Canyoning, raften, Schneeschuhwandern, Bergsteigen, rodeln, reiten, jegliche Funsportarten, etc. egal nach was Ihnen der Sinn steht wir tun unser Bestes um Ihnen ihren Wunsch zu erfüllen.
    unsere Region bietet Ihnen innerhalb einer Autostunde viele Freizeitaktivitäten.
  • Unser Standort macht uns auch als Ausflugsbasis sehr attraktiv besonders für Motorradfahrer, oder auch wenn Sie nur ans Meer wollen welches von uns aus in 1,5 Stunden zu erreichen ist.

AGB – Österreichische Hotelvertragsbedingungen (PDF, 41KB)

Beherbergungsbetrieb

§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden
„AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981.
1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006
sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
§ 2 Begriffsdefinitionen
2.1 Begriffsdefinitionen:
„Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristische
Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast
ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).
„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als
Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
„Konsument“ und
„Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu
verstehen.
„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und
dem Vertragspartner abgeschlossene
Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

  • 1 Allgemeines

Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen Beherberger üblicherweise mit ihren Gästen Beherbergungsverträge abschließen. Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen schließen Sondervereinbarungen nicht aus.

  • 2 Vertragspartner

(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.

  • 3 Vertragsabschluss, Anzahlung

(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.
(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen.

  • 4 Beginn und Ende der Beherbergung

(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14:30 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 10:30 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 10:30 Uhr freizumachen.

  • 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag

(1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muss bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
(2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr von 50% des Reisewertes zu bezahlen.
Weitere Stornokosten entnehmen Sie bitte der Tabelle!
(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 10:30 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er sich
infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat.
Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die Ersparungen des Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung 10 Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des Verpflegungspreises betragen, sofern kein Regelkatalog vorliegt.
(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB).
Bei den in den Ziffern 1, 2, und 5 angeführten Stornobedingungen handelt es sich um eine unverbindliche Verbandsempfehlung im Sinne der §§ 31ff Kartellgesetz, welche zu 26 Kt 79/03 beim OLG Wien als Kartellgericht angezeigt wurde.

5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners
kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige
Erklärung aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der
Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
5.6 Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige
Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren
möglich:
– bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
– bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
– in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.

bis 3 Monate                        keine Stornogebühren
3 Monate bis 1 Monat     40 %
1 Monat bis 1 Woche       70 %
In der letzten Woche      90 %

  • 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

  • 7 Rechte des Gastes

(1) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14:30 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.
(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder einen Bon zu verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr
des Vortages, gemeldet hat.
(4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers, wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten und in den hiefür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch.

  • 8 Pflichten des Gastes

(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Fremdwährungen werden vom Beherberger nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Voucher usw. anzunehmen. Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für Telegramme, Erkundigungen usw. gehen zu Lasten des Gastes.
(2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen Räumen verzehrt werden, so ist der Beherberger berechtigt, eine angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen (so genanntes „Stoppelgeld“ bei Getränken).
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.
(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den der Beherberger oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden
seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt den Beherberger in Anspruch zu nehmen.

  • 9 Rechte des Beherbergers

(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner
Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten. (§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)
(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers).
(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen; dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Er kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

  • 10 Pflichten des Beherbergers

(1) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
(2) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna und Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Stockwerkbad, Garagierung usw.
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.

  • 11 Haftung des Beherbergers für Schäden

(1) Der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft.
(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus haftet der Beherberger als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis zu einem Höchstbetrag von € 1.100,00, sofern er nicht beweist, dass der Schaden weder durch ihn oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht wurde.
Unter diesen Umständen haftet der Beherberger für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von € 550,00, es sei denn, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung genommen hat oder dass der Schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde und er daher unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung.
Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche die Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht, wenn sie von einer im Dienst des Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen oder an einen von dieser zugewiesenen, hiefür bestimmten Platz gebracht werden. (Insbesondere §§ 970 ff. ABGB.)

  • 12 Tierhaltung

(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
In der gesamten Bade- und Wellnesslandschaft, sowie den Restauranträumen dürfen sich die Tiere nicht aufhalten. Weiters weisen wir auf die Leinenpflicht im gesamten Hotel hin!
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).

  • 13 Verlängerung der Beherbergung

Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des Beherbergers.

  • 14 Beendigung der Beherbergung

(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen.
Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen.
Im übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß (Abzugprozente).
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst der darauf folgende Tag.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 11 Uhr räumt, ist der Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.
(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird;
c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.
(6) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst.
Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben, so dass er aus dem Ereignis keinen Gewinn zieht. (§ 1447 ABGB.)

  • 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb

(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt angeordnet wird;
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger, andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser Gegenstände;
d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;
e) für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt (mindestens drei, höchstens sieben Tage).

  • 15 Reiseabruch- und Stornoversicherung
  1. Unerwartete schwere Erkrankung des versicherten Gastes. Als Grund einer Reiseunfähigkeit wird auch eine Schwangerschaft, die nach der Reisebuchung festgestellt worden ist, anerkannt;
    2. Schwerer Unfall oder Tod des versicherten Gastes;
    3. Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung eines Familienangehörigen (Ehepartner oder Lebensgefährte/in, Eltern, Groß-, Stief-, Schwiegereltern, Geschwister, Kinder, Stief-, Schwieger- und Enkelkinder);
    4. Bedeutender Sachschaden am Eigentum des versicherten Gastes am Wohnort infolge Elementarereignis (z.B. Feuer) oder Straftat eines Dritten, der seine Anwesenheit erforderlich macht;
    5. unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes infolge Kündigung des versicherten Gastes durch den Arbeitgeber;
    6. Einberufung zum Grundwehr- oder Zivildienst des versicherten Gastes, vorausgesetzt die zuständige Behörde akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung;
    7. Einreichung der Scheidungsklage unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise der betroffenen Ehepartner;
    8. Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung, vorausgesetzt das zuständige Gericht akzeptiert die Reisebuchung des Gastes nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung.
    * Medizinisch begründete Versicherungsfälle müssen vom behandelnden Arzt schriftlich bestätigt werden.

Bitte beachten Sie: Bestehende Leiden (siehe jedoch Art. 13 ERV-RVB Hotellerie 2007) sind nur versichert, wenn sie unerwartet akut werden.

Preis: ca. € 15,00 pro Person (Reisewert unter € 500,00 pro Zimmer)
Preis: ca. € 25,00 pro Person (Reisewert ab € 500,00 pro Zimmer)

  • 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart, außer:
a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen Beschäftigungsort oder Wohnsitz; in diesem Fall wird als Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in der Anmeldung bekannt gegeben wurde, vereinbart;
b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen Beschäftigungsort; in diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand vereinbart.

Es wird darauf hingewiesen, dass Sie Ihre Hotelrechnung nur wie folgt zahlen können:

  • Bar
  • Vorabüberweisung
  • Bankomat bzw. EC-Karte oder Debitkarte
  • Mastercard/Eurocard
  • VISA Card
  • American Express Card

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter
Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ)
sowie UN-Kaufrecht.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz
des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte
auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu
machen.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist
und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist
und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den
Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
12
§ 18 Sonstiges
18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf
einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche
nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll.
Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem
Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem
Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
18.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der
Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn,
der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist
gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

Eigentümer, Herausgeber und Verleger:
Fachverband Hotellerie, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63.
Für den Inhalt verantwortlich: Fachverbandsgeschäftsführerin Mag. Gabriele Leitner

Neue Stornorichtlinien aufgrund der Corona-Maßnahmen 

  • Wegen des Coronavirus (COVID-19) hat diese Unterkunft Maßnahmen unternommen, um die Sicherheit der Gäste und des Personals zu gewährleisten. Bestimmte Services und Einrichtungen könnten daher nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen.
  • Gemäß den Richtlinien der Regierung zur Eindämmung des Coronavirus (COVID-19) könnte diese Unterkunft während des Zeitraums, für den diese Richtlinien gelten, zusätzliche Dokumente der Gäste verlangen, um deren Identität, Reiseroute und andere relevante Informationen zu prüfen.
  • Wegen des Coronavirus (COVID-19) sind die Spa- und Fitnesseinrichtungen in dieser Unterkunft nicht verfügbar bzw. nur auf Anfrage sobald die Zahlen steigen und die Ansteckungsgefahr zunimmt.
  • Wegen des Coronavirus (COVID-19) wurden in dieser Unterkunft zusätzliche Sicherheits- und Hygienemaßnahmen unternommen.
  • alternativ bieten wir Ihnen den Abschluss einer Reisestornoversicherung die auch Corona abdeckt an.
  • fragen Sie nach der Reisestornoversicherung. Sie können diese Versicherung selbst abschließen oder buchen Sie einfach dazu.

Reguläre Stornorichtlinien

  • Stornierung bis 3 Monat vor Anreise kostenlos
  • Stornierung bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
  • Stornierung bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
  • Stornierung in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.
  • Ab 2 Tagen vor Anreise 100 % der Summe des gebuchten Aufenthaltes wenn keine Weitervermittlung möglich ist

Corona Stornobedingungen

Im Falle einer Einstufung als Hochrisikogebiet gelten kostenfreie Stornierungen bis 14 Tage vor Anreise!

Im Falle eines Lock Downs gilt die kostenfreie Stornierung!

Diese Maßnahmen beziehen sich auf unseren Standort und unsere Region!

  • Wochenpauschalen  verstehen sich pro Person mit ¾ Verwöhnpension.
  • Wochenpauschalen  ist ein Getränk zum Essen frei.
    Kärntnerhof-Verwöhn-Pension:

    • Täglich reichhaltiges Frühstücksbuffet mit vielen Brot und Gebäcksorten, Früchte und Gemüse, Croissants, Aufstrichen, Käse- und Wurstvariationen, frisches Ham&Egg, frisches Rührei, gekochte Eier, Nespressomaschine, verschiedene Müslisorten, verschiedene Säfte, Frühstück für Frühaufsteher oder Langschläfer
    • Kuchen mit Café und Tee von 15:00 bis 17:00 Uhr Abendessen mit 4 Menüs, mit 4 Gängen und Salatbuffet und 2 Kindermenüs zur Auswahl
    • Abwechslungsreiches Wochenprogramm
      Bademantel, Saunatücher, Wellnessbereichbenützung mit 3 verschiedenen Saunen, Massage in manchen Pauschalangeboten inkludiert oder auf Anfrage möglich!
    • Kostenlose Parkplätze für PKW und Motorräder , Badestrand, Erlebnispark, Sonnenliegen, Sonnenschirme, u. Wanderprogramm
  • Aufpreis Kind ab 0 Jahren im Zimmer der Eltern  20 %
  • Aufpreis auf HP € 30,00
  • Aufpreis bei Aufenthalt von 1 Nacht € 15,00
  • Aufpreis Einzelzimmer € 25,00
  • Aufpreis für Tiere ohne Verpflegung  € 17,00
  • Abzug Halbpension € 10,00
  • Gratis Parkplatz
  • Aufpreis gesicherter Parkplatz € 10,00/Tag
  • Parkplatz im Carport € 15,00/Tag
  • E-Ladestation € 15/Aufladung
  • Aufpreis Gluten/Vegan/Laktose etc.  € 15,00/Tag

*Alle Preise verstehen sich pro Person  | ohne Orts- und Nächtigungstaxe

*inclusive gratis W-Lan im Zimmer und Hotelbereich

Änderungen der Preise der einzelnen Leistungen vorbehalten! 

  • täglichen gratis Eintritt in den 1. Kärntner Erlebnispark
  • täglichen gratis Eintritt in das Erlebnis-Bad und/oder Ruhebad
  • gratis Tretboot
  • gratis Tennis
  • Bademantel & Badehandtuch
  • täglich Kaffee & Kuchen (Nachmittagssnack) im Hotel oder in der Seetaverne
  • Spezial-Tage
  • Hotelprogramm (Wanderungen, Biketouren, etc)
  • Abendessen mit 4 Wahlmenmüs (4 Gänge & Salatbuffet)
  • Abendessen mit 2 Kindermenüs (3 Gänge & Salatbuffet)
  • täglich incl. 1. Getränk zum Essen gratis/Person
  • reichhaltiges Frühstücksbuffet
  • Nachmittags Kaffee & Kuchen
  • inclusive Nutzung aller Angebote & Leistungen im Hotel
  • Übernachtungen (Aufenthalt 1 Nacht) ist mit Zuschlag von € 15 zu rechnen
  • Abzug HP auf Frühstückspension: € 10,00
  • Abzug Nicht-Konsumation HP: € 10,00
  • Ortstaxe: Sommer/Winter:  € 3,00 / € 3,10
  • Haustiere ohne Verpflegung: € 17,00
  • Flughafentransfer: € 30,00/Person/Stecke (Werktags)*
  • Einzelzimmerzuschlag: € 25,00
  • E-Ladestation € 15,00/Aufladung
  • Zahlung mit Bar, Visa, Mastercard, EC- oder Bankomat-Karte möglich
  • Check In: Check-in Zeiten sind von 13:00 bis 18:00 (Bitte beachten sie wenn sie HP gebucht haben und nach 17:00 Uhr ankommen, sollten Sie sich telefonisch oder per Mail vorher melden um das Menü auszuwählen. Da nach 17:00 Uhr das Menü von der Küche fixiert wird und keine Auswahl mehr möglich ist!)
  • Falls Sie nach 18:00 Uhr anreisen, bitten wir Sie ebenfalls vorher Kontakt mit uns aufzunehmen, damit wir Sie über die Handhabung informieren können.
  • Check out: Check-out Zeiten sind von 7:00 bis 10:30 Uhr. (Bitte beachten Sie das ein Check-out vor 8:00 eine Bezahlung der Rechnung am Vortag erfordert, da die Rezeption erst ab 8:00 Uhr besetzt ist!)
  • Ein Late-Check-out ist nur mit vorheriger Absprache und bis spätestens 11:30 Uhr möglich
  • A la Carte Restaurant: Warme Küche gibt es von Mittwoch-Samstag von 17:30 bis 20:30 und an Sonn- und Feiertagen von 12:00 bis 20:30 (Bitte beachten Sie wenn Sie Frühstück gebucht haben, dass Montags und Dienstags das A la Carte-Restaurant geschlossen ist und Ihnen nur die Option auf  HP an diesen 2 Tagen gibt.)
  • HP-Abendessen 18:00 bis 19:30 Uhr
  • A-La Carte-Restaurant warme Küche Mittwoch bis Samstag 17:30 bis 20:00 – 20:30, Sonn- & Feiertage 12:00 bis 14:00 & 18:00 bis 20:00 – 20:30
  • Wellnessbereich Winter
    geöffnet tägl. 15:00 – 19:00 (auf Anfrage auch vor 15 Uhr möglich)
  • Wellnessbereich Sommer
    nur auf vorzeitige Vor-Reservierung (spätestens nach dem Frühstück des selben Tages zwischen 15 und 19 Uhr geöffnet
    Whirlbad 20 Min (€ 20,00)

* Flughafenstransfer:

  • Einzelpersonen € 50,00 (Werktags) pro Strecke
  • Ab 2 Personen € 30,00/Person (Werktags) pro Strecke
  • Ab 4 Personen Pauschal € 100,00 (Werktags)
  • An Sonn- und Feiertagen Zuschlag € 20,00/Person pro Strecke
  • An Sonn- und Feiertagen Zuschlag € 40,00/4 Personen pro Strecke

Änderungen aller Preise Tagesaktuell vorbehalten!